|
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers,
die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall
widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht
verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers
unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt
sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens
des Bestellers.
2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes
Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb
von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
(auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche
Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen
und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem
Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns
das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent-
und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke
unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen
sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig
vergeben wird. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige
Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen
Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen
zu machen oder Garantien zu erklären.
§ 3 Preise und Zahlungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk".
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei
Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche
Verpackung, sonstige evt. von uns im Ausnahmefall getragene Versandspesen,
Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche
Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern
nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind
berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige
Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen
eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung
mindestens 4 Monate liegen.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis
innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern
dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab
diesem Zeitpunkt in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen
zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in
Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn
nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu
vertreten hat. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind,
unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit
an ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung
der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es
sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende
Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und
keine angemessene Absicherung anbieten.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn
der Besteller etwas Anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen
erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann
auf die Zinsen und Kosten.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers
in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst,
seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem
in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen.
Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise
erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet.
Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen
Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt,
wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der
Zahlung vorhanden ist. Bei Bekannt werden der genannten Umstände
bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere
Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung
zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen
der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten.
Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich
entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender
Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache
Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus
den Prospekten und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte,
die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung
auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden
weder zugesichert, noch garantiert. Handelsübliche Abweichungen
von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen
Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen
von bis zu 10 % vorbehalten. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss
zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die
bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche
Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein
besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden
oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt
wird.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell
von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die
Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter
Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist
eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit
ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser
Haus verlässt.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände,
z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen
durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel
an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen
Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind
wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet
einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert
sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir
den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Wochen überschreiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt
berechtigt.
3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem
Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen
für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände
verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt
ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller
weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt - z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres
Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir
nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben
unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist gem. § 5 Ziffer 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen.
Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen
Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von
Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können
wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller
diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir
berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu
fordern.
7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten
nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften
über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr
die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers freihändig verkaufen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht
die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen
den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns
eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten
tragen. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers.
Klauseln wie "Lieferung frei...." oder Klauseln ähnlicher
Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten
zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
2. Wird der Versand aus Gründen verzögert,
die der Besteller zu vertreten, so geht die Gefahr mit dem Tage
der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.
§ 7 Haftung bei Mängeln
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung - soweit eine solche bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist - erkennbaren und typischen Mängel
hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich
zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte
schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel
zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb
von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung
der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon
betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener
Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf
die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden
und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung
und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme
durch den Besteller, unsachgemäßem Gebrauch und Bedienungsfehler,
fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher
Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit
und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs-
und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso
wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation
entsprechen.
3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres
Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum von einem
(1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst
nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten
bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung
liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche
wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen
der Regelung in § 8.
4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten
verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer
Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie
nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch
sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung
höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware.
Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt
der Besteller die Kosten der Untersuchung.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns
stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf
Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen
nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt
war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht
mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener
Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung
der Rügeobliegenheiten, voraus. Wir haften nicht nach §§478,
479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die
Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen,
haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem
Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns
gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung
innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte
ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit
Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen
haben.
§ 8 Schadenersatzansprüche
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt
ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher,
außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für
den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers
in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe
für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung
voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.
2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung
ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit
der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten
und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung
gem. § 823 BGB.
4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller
nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch uns verlangen. Der
Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die
Kaufentscheidung liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller
auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung
oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so
obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung
für die Kaufentscheidung ursächlich war. Garantien oder
Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen
worden. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte
Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach
den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige
Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller
über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt
worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
und fachmännisch durchführen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem
wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen
und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall
uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten
des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem
die vorhandene Ware anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug,
so sind wir - unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages -
berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag,
zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware
herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so
gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich
das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware
fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben
wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren
zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere
Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört.
In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon
jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder
vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass
der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand
für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung
sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für Vorbehaltsware.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern,
es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat
die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller
tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten
in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird
Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen
mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert,
so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt
- jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit
des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung
ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
7. Wir können verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu
übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden
Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20
%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen
Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift
nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort,
Verjährungshemmung
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen - auch bei frachtfreien
Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz. Gerichtsstand,
auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz,
falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller
auch an seinem Sitz verklagen. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher
Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden
Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt
werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des
Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen
Bestätigung.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder
unter Verpfändung von beigestellten Teilen des Bestellers zu
liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte
Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden.
Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen.
Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen
und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die
Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf
ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne
Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung
der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen.
Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des
Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt
berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster,
die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt;
sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes
zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend.
Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner
Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen
Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte
an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten
Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen
und dem Liefergegenstand zu.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An
die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung,
die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten
kommt.
|